Dienstleistungen: Dürnau

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Grundsteuer festsetzen

Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.

Es wird unterschieden zwischen

  • Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
  • Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.

Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.

Zuständigkeit

  • die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet

Voraussetzungen

Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.

Als Grundstück zählen:

  • bebaute und unbebaute Grundstücke
  • Wohnungs- und Teileigentum
  • Erbbaurechte
  • Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)

Unterlagen

keine

Ablauf

Für Stichtage ab dem 01. Januar 2025 bestimmt das zuständige Finanzamt aufgrund der Reform der Grundsteuer zuerst den Grundsteuerwert nach dem Landesgrundsteuergesetz. Nähere Informationen zur Reform der Grundsteuer finden Sie unten im Bereich "Hinweise".

Der ermittelte Grundsteuerwert wird danach mit den im Landesgrundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.

Diese betragen:

  • für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 0,55 Promille
  • für Grundstücke: 1,3 Promille. Die Steuermesszahl für Grundstücke wird ermäßigt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (zum Beispiel Ermäßigung für überwiegende Wohnnutzung)

Der auf diese Weise errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.

Unabhängig vom Stichtag ergibt sich Ihr Steuerbetrag dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.

Die errechneten Größen

  • Grundsteuerwert,
  • Grundsteuermessbetrag und
  • Grundsteuer

werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.

Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.

Kosten

keine

Frist

Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.

Freigabevermerk

08.01.2026 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

Schöne Umgebung

Die schöne Umbegung mit Moor und Riedwiesen. den Naturschutzgebieten vom Blinden See und dem Federsee, vielen tausend ha Wald und einem gut ausgebauten Netz von Rad- und Wanderwegen macht Dürnau auch wegen seiner verkehrsgünstigen Lage zu einer beliebten Wohngemeinde.