Hauptbereich
Grundsteuer festsetzen
Wenn Sie Grundbesitz haben, müssen Sie jährlich Grundsteuer bezahlen.
Es wird unterschieden zwischen
- Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Stückländereien und
- Grundsteuer B für alle anderen Grundstücke.
Hinweis: Ihr persönliches Vermögen als Grundstückeigentümer spielt dabei keine Rolle.
Zuständigkeit
- die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet
Voraussetzungen
Sie besitzen Eigentum, Teileigentum oder Erbbaurecht an einem Grundstück.
Als Grundstück zählen:
- bebaute und unbebaute Grundstücke
- Wohnungs- und Teileigentum
- Erbbaurechte
- Wohnungs- und Teileigentumserbbaurechte
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Stückländereien)
Unterlagen
keine
Ablauf
Das zuständige Finanzamt muss zuerst den Einheitswert des Grundstücks nach dem Bewertungsgesetz bestimmen.
Der ermittelte Einheitswert wird danach mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert.
Diese betragen:
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille
- für Einfamilienhäuser:
- für die ersten 38.346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und
- für den Rest des Einheitswerts 3,5 Promille
- für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille
- für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille
Der errechnete Grundsteuermessbetrag wird an die Gemeinde weitergegeben.
Ihr Steuerbetrag ergibt sich dadurch, dass der Steuermessbetrag von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert wird. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen und in der Gemeindesatzung verankern.
Die errechneten Größen
- Einheitswert,
- Grundsteuermessbetrag und
- Grundsteuer
werden Ihnen jeweils mit einem eigenen Bescheid bekannt gegeben.
Hinweis: Die Gemeinde ist bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Grundlagenwerte des Finanzamtes gebunden.
Kosten
keine
Frist
Die Grundsteuer wird jeweils für das Kalenderjahr festgesetzt und ist in vier Raten zu folgenden Terminen zu zahlen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Hinweis: Der ganze Jahresbetrag kann auch auf einmal am 1. Juli gezahlt werden. Dafür ist ein eigener Antrag notwendig.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Abgeltungsteuer - Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen
- Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden
- Anzeige - Lärmbelästigung melden
- Einkommensteuer
- Einkommensteuer - Erklärung abgeben
- Erbschaft oder Schenkung dem Finanzamt anzeigen
- Förderung für Energiesparberatung bei Wohngebäuden beantragen
- Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beantragen
- Gewerbesteuer - Erklärung abgeben
- Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
- Grunderwerbsteuer zahlen
- Körperschaftsteuer - Erklärung abgeben
- Kraftfahrzeugsteuer zahlen
- Lohnsteuerermäßigung beantragen
- Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
- Umsatzsteuer - Jahreserklärung oder Voranmeldung abgeben
- Wohngeld beantragen
- Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen
- Wohnsitz abmelden
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Freigabevermerk
23.01.2024; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg