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Ingenieurversorgung - Mitgliedschaft anmelden
Die Ingenieurversorgung Baden-Württemberg ist die berufsständische Versorgungseinrichtung der Ingenieure in Baden-Württemberg.
Das Versorgungswerk gewährt Ihnen als Mitglied sowie Ihren Hinterbliebenen folgende Leistungen:
- Altersruhegeld
- Berufsunfähigkeitsrente
- Hinterbliebenenversorgung
- Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bei Erlöschen des Rentenanspruchs im Fall der Wiederverheiratung
Hinweis: Darüber hinaus kann Ihnen das Versorgungswerk auf Antrag Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen gewähren, wenn die Kosten anders nicht gedeckt sind.
Sie müssen monatliche Regelpflichtbeiträge leisten, solange Sie kein Altersruhegeld und keine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehen. Für Selbständige beträgt der Regelbeitrag 18 Prozent der in der gesetzlichen Rentenversicherung festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. In folgenden Fällen können Sie eine Beitragsermäßigung beantragen:
- Ihr Einkommen erreicht die Beitragsbemessungsgrenze nicht: Der ermäßigte Beitrag beträgt 18 Prozent des Jahresberufseinkommens, mindestens aber ein Viertel des Regelbeitrags.
- In den ersten fünf Jahren der Teilnahme können Sie den Beitrag bis zur Hälfte ermäßigen lassen - jedoch nur bis zur Höhe von einem Viertel des Regelbeitrags.
Wenn Sie von der Versicherungspflicht für Angestellte zugunsten der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit sind, zahlen Sie mindestens den Betrag, den Sie an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten müssten.
Die meisten Arbeitgeber führen die Mitgliedsbeiträge direkt an das Versorgungswerk ab. Stehen Sie in einem Arbeitsverhältnis, teilen Sie Ihrem Arbeitgeber Ihre Mitgliedsnummer mit. Informieren Sie ihn von Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Stehen Sie in keinem Arbeitsverhältnis oder zahlt Ihr Arbeitgeber die Beiträge nicht direkt an das Versorgungswerk, müssen Sie die Beiträge selbst entrichten.
Tipp: Nähere Informationen zu den Beiträgen finden Sie in der Satzung der Ingenieurversorgung Baden-Württemberg.
Zuständigkeit
Ingenieurversorgung Baden-Württemberg
Voraussetzungen
Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind alle Mitglieder der Ingenieurkammer Baden-Württemberg verpflichtet.
Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- zu dem Zeitpunkt, an dem Ihre Teilnahme am Versorgungswerk beginnen würde, 45 Jahre oder älter oder
- zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig sind oder
- eigene Versorgungsansprüche nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.
Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- wenn Sie als Selbständige oder Selbständiger die Berechnung des Beitrags nach dem Jahresberufseinkommen beantragen: Schätzung des Einkommens des laufenden Kalenderjahres
- wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis tätig sind: Kopie des Arbeitsvertrags
Ablauf
Sobald Sie Mitglied der Kammer sind, erhält das Versorgungswerk automatisch eine Nachricht. Es kommt dann mit allen nötigen Informationen und Unterlagen auf Sie zu. Eine vorherige Anmeldung durch die Mitglieder ist nicht erforderlich.
Tipp: Gleich bei Ihrer Anmeldung können Sie sich auf Antrag zugunsten des Versorgungswerkes von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Das erforderliche Formular für den Befreiungsantrag erhalten Sie beim Versorgungswerk oder Sie können es im Internet herunterladen. Schicken Sie es ausgefüllt und unterschrieben an das Versorgungswerk. Das Versorgungswerk ergänzt Ihren Antrag und leitet ihn an die Deutsche Rentenversicherung Bund weiter.
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, teilt Ihnen das Versorgungswerk Ihre Mitgliedsnummer mit. Diese sollten Sie bei jedem zukünftigen Kontakt mit dem Versorgungswerk angeben.
Kosten
- für die Anmeldung: keine
- für die Mitgliedschaft: monatlicher Regelpflichtbeitrag
Frist
- für die Anmeldung: sobald Sie die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen
- für einen möglichen Ermäßigungsantrag: innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen
- Darüber hinaus sind in der Satzung des Versorgungswerks weitere Fristen geregelt.
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.06.2019 freigegeben.