Hauptbereich
Grundbuch - Aufteilung in Wohnungseigentum beantragen
Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
- eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
- einen Teilungsvertrag abschließen.
Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich daher immer von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
Zuständigkeit
das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Wohnhaus liegt
Für die öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung können Sie sich an eine Notarin oder einen Notar Ihrer Wahl wenden.
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet bei der Notarauskunft der Bundesnotarkammer unter "Grundbuchamtssuche".
Voraussetzungen
Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch
- einen Aufteilungsplan und
- eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.
Unterlagen
- Teilungserklärung oder Teilungsvertrag
- Aufteilungsplan mit Abgeschlossenheitsbescheinigung
- gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Ablauf
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.
Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:
- den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
- das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
- die Beschränkung des Miteigentums durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.
Kosten
- Für das Beurkundungsverfahren einer Teilungserklärung: in der Regel der einfache Gebührensatz
- Für das Beurkundungsverfahren eines Teilungsvertrags: der zweifache Gebührensatz
- Für die im Grundbuch vorzunehmenden Eintragungen: der einfache Gebührensatz
Die konkrete Gebühr errechnet sich nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung, ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz. .
Geschäftswert ist der Wert des bebauten Grundstücks beziehungsweise der Wert des Grundstücks zuzüglich des Werts des zu errichtenden Bauwerks
Bitte beachten Sie, dass die Gebührenhöhe stets von den Umständen des Einzelfals abhängig ist. Lassen Sie sich dahingehend am besten von einer Notarin oder einem Notar beraten.
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- § 4 Formvorschriften
- § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
- § 6 Unselbstständigkeit des Sondereigentums
- § 7 Grundbuchvorschriften
- § 8 Teilung durch den Eigentümer
- § 19 Bewilligungsgrundsatz
- § 20 Einigungsgrundsatz
- § 29 Form des Nachweises
- § 71ff. Beschwerde
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- § 34 Gebührenstaffelung
- § 42 Wohnungs- und Teileigentum
Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG)
- Nummern 21200 oder 21100
- Nummer 14112
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
- Änderung des Wohnsitzes innerhalb derselben Stadt oder Gemeinde melden
- Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung
- Anzeige - Lärmbelästigung melden
- Arbeitnehmer-Sparzulage beantragen
- Baugenehmigung - Nutzungsänderung einer baulichen Anlage beantragen
- Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
- Bebauungsplan einsehen
- Benutzung der Straßenfläche beim Bauen beantragen
- Denkmalbuch - Denkmal aufnehmen
- Denkmalbuch - Einsicht nehmen
- Denkmalschutz - Änderungen an einer denkmalgeschützten Gesamtanlage beantragen
- Denkmalschutz - Bescheinigung für steuerliche Förderung beantragen
- Denkmalschutz - Denkmalrechtliche Genehmigung beantragen
- Denkmalschutz - Steuerliche Förderung beantragen
- Denkmalschutz - Zuschuss beantragen
- Einrichtung einer Baustelle vorankündigen
- Eintragung und Einsicht in die Denkmalliste beantragen
- Erneuerbare-Wärme-Gesetz (Landesgesetz) - Anforderungen für Altbauten nachweisen
- Flächennutzungsplan einsehen
- Förderung für Energiesparberatung bei Wohngebäuden beantragen
- Gebäudeenergiegesetz (Bundesgesetz) - Erfüllungserklärungen vorlegen
- Grundbuch - Einsicht nehmen
- Grundbuch - Eintragung beantragen
- Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen
- Grunderwerbsteuer zahlen
- Grundsteuer festsetzen
- Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
- Grundstücksteilung - Erklärung abgeben
- Liegenschaftskataster - Errichtung eines Gebäudes melden
- Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien - Förderung beantragen
- Prüfingenieurin und Prüfingenieur für Bautechnik - Anerkennung beantragen
- Schall- oder Geruchsemissionen von Industrieanlagen - Beschwerde einreichen
- Wasserkraftanlagen bis 1.000 Kilowatt - Zulassung für Bau und Erweiterung beantragen
- Wohnen mit Zukunft: Erneuerbare Energien - Förderdarlehen beantragen
- Wohngeld beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von Mietwohnraum für Haushalte mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von allgemeinem Sozialmietwohnraum beantragen
- Wohnraumförderung - Förderung von selbst genutztem Wohneigentum beantragen
- Wohnsitz - Wechsel der Hauptwohnung mitteilen
- Wohnsitz abmelden
- Wohnungsbauprämie beantragen
- Wohnungssicherung - Sozialhilfe beantragen
Freigabevermerk
24.11.2023 Justizministerium Baden-Württemberg