Hauptbereich
Melderegister - Gruppenauskunft beantragen
Für die Zusammensetzung einer Personengruppe dürfen nur folgende Daten herangezogen werden:
- Geburtsdatum
- Geschlecht
- derzeitige Staatsangehörigkeit
- derzeitige Anschriften
- Einzugsdatum- und Auszugsdatum (wenn bekannt)
- Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft führend, die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder der Lebenspartner verstorben ist
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe darf die Gemeinde folgende Daten mitteilen:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- Alter
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeiten
- gesetzliche Vertretung mit Vor- und Familiennamen sowie Anschrift
Zuständigkeit
die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes beziehungsweise
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt
Voraussetzungen
Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.
Ein öffentliches Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn im Rahmen eines Forschungsprojektes ein Universitätsinstitut mit einer Studie beauftragt wird. Dieses könnte lauten: "Akzeptanz des öffentlichen Personennahverkehrs bei 40- bis 45-Jährigen in der Region A". Die Meldebehörden der Region A dürfen dann dem Institut die Anschriften der 40- bis 45-Jährigen aus dieser Region geben.
Unterlagen
- Nachweis des öffentlichen Interesses
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie z.B. Ausweisdokumente und Vertretungsbefugnisse verlangen.
Ablauf
Ihren Antrag auf Gruppenauskunft können Sie bei der Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Personengruppe stellen:
- persönlich
- schriftlich oder
- elektronisch
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Frist
Keine
Rechtsgrundlagen
- § 46 Gruppenauskunft
- § 50 Abs. 1 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.01.2023 freigegeben.