Hauptbereich
Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
Die Landesstiftung Opferschutz unterstützt finanziell bis zu einem Betrag von 10.000 Euro
- Opfer von in Baden-Württemberg begangenen Gewalttaten, die eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- Personen, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- Angehörige und nahestehende Personen, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben,
- in Ausnahmefällen Hinterbliebene von Getöteten,
- Einrichtungen, die Opferzeugen beraten, betreuen oder begleiten (Opferzeugenbetreuungsprogramme).
Zu beachten ist, dass sich das soziale Entschädigungsrecht zum 1. Januar 2024 geändert hat. Für alle (körperlichen) Gewalttaten, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, gelten die alten Zuwendungsrichtlinien der Stiftung. Für alle (körperlichen und psychischen) Gewalttaten, die ab dem 1. Januar 2024 begangen wurden, gilt die neue Fassung.
Körperliche Gewalttaten sind vorsätzliche, rechtswidrige, unmittelbar gegen eine Person gerichtete tätliche Angriffe, zum Beispiel
- (versuchte) Tötungsdelikte
- Körperverletzungen
Eine psychische Gewalttat ist ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten, zum Beispiel
- Sexuelle Nötigung
- Nachstellung
- Erpressung
Mit den Zuwendungen für Gewaltopfer schließt die Stiftung Lücken der gesetzlichen Opferentschädigung. Gesundheitliche Folgen werden zwar meistens vom sozialen Entschädigungsrecht abgedeckt. Opfer von Gewalttaten erleiden jedoch häufig darüber hinaus vielfältige materielle Schäden.
Die Stiftung kann einmalige Leistungen gewähren in Form
- einer Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen
- eines Schmerzensgeldersatzes
soweit die Anspruchsberechtigten bedürftig sind.
Opferzeugenbetreuungsprogramme (OZB)
Gemeinnützige oder ehrenamtlich in Baden-Württemberg tätige Organisationen können bei der Landesstiftung eine einmalige Zuwendung von bis zu 10.000 Euro beantragen. Dies gilt, wenn sie Opfer von Straftaten und deren Angehörige oder Hinterbliebene beraten, betreuen oder im Rahmen eines Strafverfahrens in Baden-Württemberg begleiten.
Zuständigkeit
die Landesstiftung Opferschutz
Augustenstraße 15
70178 Stuttgart
Telefon 0711/2846454
Fax 0711/2847268
Voraussetzungen
Eine Förderung durch die Landesstiftung Opferschutz kommt in der Regel nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Sie können Ihre Ersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin in absehbarer Zeit nicht durchsetzen.
- Die Straftat wurde in Baden-Württemberg begangen.
- Das Tatopfer hat zum Zeitpunkt der Tat in Baden-Württemberg gewohnt.
Die Stiftung kann Ihnen eine Zuwendung nur gewähren, soweit Ihnen keine Ansprüche wegen der Tatfolgen gegen Dritte zustehen. Dies betrifft vor allem Ansprüche gegen
- Krankenkassen,
- andere Sozialversicherungsträger,
- die Versorgungsverwaltung nach dem Opferentschädigungsgesetz beziehungsweise nach dem Sozialgesetzbuch XIV oder
- den Entschädigungsfonds nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz für Kfz-Halter.
Unterlagen
In Kopie:
- Personalausweis/Reisepass
- Nachweis(e) über die aktuelle Einkommenssituation
- gegebenenfalls:
- Strafurteil(e)
- Schadenersatzurteil(e)
- Nachweis der erfolglosen Zwangsvollstreckungsbemühungen gegen den Täter oder die Täterin
- ärztliche Atteste
- Nachweise für die geltend gemachten Vermögensschäden
Ablauf
Den Antrag auf Zuwendung müssen Sie schriftlich stellen. Die Stiftung bietet dafür ein Antragsformular an. Es enthält alle notwendigen Fragen, die Sie nach Ihrem besten Wissen beantworten sollten.
Das Formular können Sie telefonisch (vormittags) oder durch Fax bei der Landesstiftung anfordern.
Sie finden es auch auf der Internetseite der Landesstiftung.
Den Antrag können Sie stellen
- bei der Landesstiftung Opferschutz oder
- bei den Außenstellen des Weissen Ring e.V. in Baden-Württemberg, mit dem die Stiftung eng zusammenarbeitet.
Sie müssen nicht persönlich erscheinen und sich nicht durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten lassen.
Ist das Tatopfer noch nicht 18 Jahre alt, müssen auch die gesetzlichen Vertreter den Antrag unterschreiben.
Der Zuwendungsausschuss der Stiftung entscheidet auf der Grundlage Ihrer schriftlichen Angaben, polizeilicher Erkenntnisse und ärztlicher Befunde. Der Stiftungsvorstand teilt Ihnen die Entscheidung schriftlich mit.
Die bewilligte Zuwendung wird auf das angegebene Konto überwiesen, in besonderen Fällen auf Verlangen auch durch Barscheck ausgezahlt.
In Problemfällen kann sie an einen Treuhänder oder eine Treuhänderin ausgezahlt werden.
Die Treuhänderrolle können beispielsweise das Jugendamt, ein Vermögensverwalter oder eine Vermögensverwalterin beziehungsweise ein Anwalt oder eine Anwältin übernehmen.
Hinweis: Verlangt die Stiftung eine Abtretung von Schadens- oder Schmerzensgeldansprüchen, erhalten Sie die Zuwendung erst nach Rücksendung der unterschriebenen Abtretungserklärung.
Kosten
keine
Hinweis: Auslagen für anwaltlichen Beistand und beigebrachte ärztliche Atteste werden in der Regel nicht zusätzlich erstattet.
Frist
Eine Ausschlussfrist für Zuwendungsanträge gibt es nicht. Liegt die erlittene Straftat mehrere Jahre zurück, können Sie eine Zuwendung erhalten, wenn die Tatfolgen bis heute andauern.
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Freigabevermerk
27.03.2024 Justizministerium Baden-Württemberg