Hauptbereich
Häusliche Gewalt - Platzverweis, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot und Annäherungsverbot erwirken
Gewalt im häuslichen Bereich ist keine Privatsache. Hier geht es um Straftaten. So können zum Beispiel die folgenden Delikte vorliegen:
- Körperverletzung
- Nötigung
- Bedrohung
- Nachstellung (Stalking)
- Freiheitsberaubung und Erpressung
- Sexual- und Tötungsdelikte.
Rechtfertigungsversuche wie Alkohol, Stress, finanzielle Schwierigkeiten oder Provokation sind inakzeptabel. Die Verantwortung für die Gewalt liegt immer bei der Person, die sie ausübt. Wählen Sie im Notfall umgehend den Notruf unter 110.
Im Zuge von häuslicher Gewalt kann es neben strafrechtlichen Ermittlungen zum polizeilichen Wohnungsverweis kommen, um weitere Straftaten oder eine Eskalation zu verhindern. In dem Fall muss die gewalttätige Person
- die gemeinsam mit der gefährdeten Person bewohnte Wohnung und den unmittelbar angrenzenden Bereich verlassen und
- sich für einen bestimmten Zeitraum von dort fernhalten.
Ein Wohnungsverweis wird vor allem zum Schutz vor einer möglichen (neuerlichen) Gewalttat ausgesprochen.
Ergänzend kann die Polizei auch ein Rückkehr- und Annäherungsverbot sowie ein Betretungs- und Kontaktverbot aussprechen.
Das Annäherungs- und Betretungsverbot gilt zum Beispiel für die Umgebung
- der gemeinsamen Wohnung,
- des Arbeitsplatzes des Opfers oder
- des Kindergartens und der Schule mitbetroffener Kinder
- sowie an anderen Orten, an denen sich das Opfer oder ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten.
Auch kann die Polizei die Hausschlüssel beschlagnahmen und/oder die Person in Gewahrsam nehmen. Zudem kann die Polizei der gewalttätigen Person verbieten Kontakt zum Opfer oder ihr nahestehenden Personen mittels jeglichen Kommunikationsmitteln aufzunehmen.
Hinweis: Neben dem eigentlichen Wohnungsverweis besteht das Wohnungsverweisverfahren in Baden-Württemberg aus
- akuter polizeilicher Krisenintervention,
- Beratung von Opfern, Tätern und Täterinnen und möglicherweise mitbetroffenen Kindern,
- konsequenter Strafverfolgung und
- schneller Herbeiführung eines zivilrechtlichen Schutzes.
Zuständigkeit
Kontaktieren Sie in Gefahrensituationen immer die Polizei unter der Notrufnummer 110.
Im weiteren Verfahren ist das Ordnungsamt (Ortspolizeibehörde) der Gemeinde-/Stadtverwaltung zuständig, in deren Bezirk der Wohnungsverweis erforderlich wird.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Wohnungsverweis sind:
- Es sind Tätlichkeiten zu erwarten oder eingetreten, die
- Leib,
- Leben,
- Freiheit oder
- sexuelle Selbstbestimmung einer anderen in der Wohnung lebenden Person beeinträchtigen.
Beleidigungen zählen nicht dazu.
- Der Wohnungsverweis ist für die Beseitigung der Gefahr
- geeignet
- erforderlich und
- angemessen.
Erforderlich bedeutet, dass die akute Gefahr von tätlichen Auseinandersetzungen auf eine für den Betroffenen milderer Weise, beispielsweise durch ein Gericht, nicht beseitigt werden kann.
Unterlagen
keine
Ablauf
Wenden Sie sich in Notfällen umgehend über die Notrufnummer 110 an ihre Polizeidienststelle. Die Polizei kommt zu Ihnen, verfolgt begangene Straftaten, befragt Sie und mögliche Zeugen und sichert Beweismittel. Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die Polizei zudem ein Wohnungsverweis aussprechen.
Diesen können Sie auch beim Ordnungsamt beantragen, ohne dass die Polizei vorher bei Ihnen zu Hause gewesen ist. Maßnahmen der Polizei sind auf höchstens vier Werktage beschränkt und können vom Ordnungsamt verlängert werden.
- Sie können vor Ablauf dieser Fristen Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Familiengericht beantragen.
- Informationen dazu erhalten Sie auch in den Leistungsbeschreibungen
Kosten
keine
Frist
keine
Lebenslagen
Verwandte Themen
- Anzeige - Strafanzeige erstatten
- Entschädigung für Opfer von Gewalttaten beantragen
- Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen
- Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen
- Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Wohnungsüberlassung verlangen
- Landesstiftung Opferschutz - Zuwendungen beantragen
- Nebenklage einreichen
- Opferhilfe - Opferanwalt beauftragen
- Privatklage einreichen
- Schadensausgleich im Strafverfahren beantragen
- Strafantrag stellen
- Zeugenanwalt - Beiordnung erhalten
- Zwangsverheiratung verhindern
Freigabevermerk
10.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg
Schöne Umgebung
Die schöne Umbegung mit Moor und Riedwiesen. den Naturschutzgebieten vom Blinden See und dem Federsee, vielen tausend ha Wald und einem gut ausgebauten Netz von Rad- und Wanderwegen macht Dürnau auch wegen seiner verkehrsgünstigen Lage zu einer beliebten Wohngemeinde.

