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Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?
Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft.
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein.
- zuverlässig sein.
- geeignet sein.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben.
- die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
- Nachweis der Fachkunde
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
- Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
Ablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Große Kreisstadt oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie
- eine Stellungnahme des Landeskriminalamts und des Landesamts für Verfassungsschutz
Den Nachweis der persönlichen Eignung, der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen. Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Waffengesetz (WaffG) (Zuverlässigkeit)
- § 6 Waffengesetz (WaffG) (Persönliche Eignung)
- § 21 Waffengesetz (WaffG) (gewerbsmäßige Waffenherstellung, Handel mit Waffen)
- § 21a Waffengesetz (WaffG) (Stellvertretungserlaubnis)
- § 22 Waffengesetz (WaffG) (Fachkunde)
- § 15 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (Fachkunde)
Lebenslagen
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Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium und das Wirtschaftsministerium haben dessen ausführliche Fassung am 21.02.2021 freigegeben.