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Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.
Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?
Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.
Zuständigkeit
die Kreispolizeibehörde
Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte:
- das Landratsamt,
- die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- die Verwaltungsgemeinschaft
Voraussetzungen
Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie
- mindestens 18 Jahre alt sein.
- zuverlässig sein.
- geeignet sein.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
- das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben. - Sachkunde
- die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.
Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
- eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
- Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
- Sachkundenachweis
Ablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.
Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:
- Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
- Stellungnahme des Zollkriminalamtes
- Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz
Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:
- Stellungnahme des Landeskriminalamts
- Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
- Stellungnahme des Zollkriminalamtes
Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein
- amts- oder fachärztliches oder
- ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.
Den Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.
Frist
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Zuverlässigkeit
- § 6 Persönliche Eignung
- § 7 Sachkunde
- § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
- § 21a Stellvertretungserlaubnis
- § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):
- § 1 Umfang der Sachkunde
- § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
Lebenslagen
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Freigabevermerk
30.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
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