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Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
- Andorra
- Australien
- Brasilien
- El Salvador
- Honduras
- Israel
- Japan
- Kanada
- Republik Korea
- Monaco
- Neuseeland
- San Marino
- USA
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU)
- Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten dieses meistens mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von vierzehnTagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
- Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten, müssen ihren Aufenthalt dafür innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
- Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
- Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss pro Woche mindestens 18 Unterrichtseinheiten mit einer jeweiligen Mindestdauer von 45 Minuten umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
- Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
- Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
- die Zulassung zum Studium oder
- die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
- ins Studienkolleg nachweisen.
- Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
- Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
- Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
- Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
- Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.
Zuständigkeit
- für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
- nach der Einreise: die Ausländerbehörde;
Ausländerbehörde ist- wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind:
- Studium an einer
- staatlichen oder
- staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
- vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg)
- Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (wenn von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
- Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
- Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.
Unterlagen
- Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
- Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
- Immatrikulationsbescheinigung
- Nachweise des Studienfortschrittes
- Finanzierungsnachweis, z.B.:
- Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
- Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
- Stipendienvertrag
- Nachweis über die Krankenversicherung
- gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
- ein aktuelles Passbild
Ablauf
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Kosten
- Erstmalige Erteilung: EUR 100,00
- Verlängerung unter drei Monaten: EUR 96,00
- Verlängerung über drei Monate: EUR 93,00
- für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
- für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine
Rechtsgrundlagen
- § 3 Passpflicht
- § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 5 Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 16b Studium
- § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
- § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
- § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
- § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
- § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes
- §§ 39 - 41 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 45 Gebühr
- § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
- § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
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Freigabevermerk
Stand: 14.02.2022
Verantwortich: Justizministerium Baden-württemberg