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Berufliche Bildung - Begabte in Gesundheitsfachberufen fördern (Weiterbildungsstipendium)

Sie möchten sich beruflich weiterbilden? Dann können Sie ein Stipendium für anspruchsvolle berufsbegleitende Weiterbildungen in Gesundheitsfachberufen erhalten.

Dauer des Stipendiums:

Drei Jahre

Sie erhalten es ab dem 1. April, dem Tag, an dem Sie in die Begabtenförderung aufgenommen werden. Das Kalenderjahr der Aufnahme gilt als erstes Förderungsjahr. Das Stipendium endet am 31. Dezember des übernächsten Jahres.

Höhe:

Pro Jahr bis zu 2.400 EUR für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen

Eigenanteil:

Pro Weiterbildung 10 Prozent

Zuständigkeit

Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB)

Voraussetzungen

  • Sie sind zum Aufnahmezeitpunkt nicht älter als 25 Jahre.
    Für bestimmte Zeiten können Ihnen bis zu drei Jahren angerechnet werden. Dies gilt für:
    • Mutterschutz und Elternzeit
    • Grundwehr- oder Zivildienst, Freiwilligendienst
    • den Abschluss einer beruflichen Zweitausbildung
    • das Nachholen eines Abschlusses aufgrund von Zuwanderung
    • den Besuch einer beruflichen Vollzeitschule
    • schwerwiegende Erkrankungen, die länger als drei Monate dauern
  • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Gesundheitsfachberuf.
    Haben Sie einen landesrechtlich geregelten Beruf gelernt (z.B. der Heilerziehungspflege), können Sie nicht gefördert werden.
  • Sie sind
    • beschäftigt oder
    • arbeitsuchend gemeldet.
  • Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung mit besser als "gut" bestanden oder, bei mehreren Prüfungsteilen, mit einer Durchschnittsnote von 1,9 oder besser
  • Sie weisen, wenn Sie die Mindestnote nicht erreichen, Ihre besondere Qualifikation durch einen begründeten Vorschlag Ihrer Berufsschule oder Ihres Arbeitgebers nach.

Hinweis: Auch wenn Sie eine dieser Voraussetzungen erfüllen, haben Sie keinen Anspruch auf Förderung. Gibt es mehr Bewerbungen als Stipendienplätze, entscheidet ein Auswahlverfahren.

Hinweis: Medizinische und zahnmedizinische Fachangestellte legen die Abschlussprüfung vor einer Kammer ab. Diese Bildungsgänge zählen daher für die Begabtenförderung zu den dualen Berufen.

Achtung: Wenn Sie während des Stipendiums ein akademisches Studium beginnen, scheiden Sie aus dem Programm aus.

Nicht aufgenommen werden:

  • Studierende
  • Personen mit Hochschulabschluss
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten
  • Personen, die 28 Jahre oder älter sind

Unterlagen

  • ausgefülltes Stammblatt
  • Kopie des Zeugnisses, aus dem die Abschlussnoten Ihrer Ausbildung hervorgehen
  • Bescheinigung des Arbeitgebers mit Angabe des Beschäftigungsbetriebes und der wöchentlichen Arbeitszeit oder Bescheinigung der Arbeitsagentur, dass Sie arbeitssuchend gemeldet sind
  • gegebenenfalls Nachweis der Anrechnungszeiten
  • gegebenenfalls begründeter Vorschlag Ihres Arbeitgebers beziehungsweise Ihrer Berufsschule. Darin sind die besonderen Gründe für Ihre Aufnahme in die Förderung darzulegen. Arbeitszeugnisse reichen nicht aus.

Ablauf

Das Verfahren ist zweistufig:

1. Bewerbung für das Stipendium und Aufnahme in die Begabtenförderung

Klären Sie, ob Sie die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Erkundigen Sie sich bei einer Ansprechpartnerin oder einem Ansprechpartner der Stiftung wie Sie sich bewerben müssen.

Die Stiftung schickt Ihnen ein Stammblatt und ein Informationsblatt über Bewerbungsfristen zu. Das ausgefüllte Stammblatt reichen Sie mit den anderen erforderlichen Unterlagen fristgerecht bei der zuständigen Stelle ein.

2. Auswahl der konkreten Weiterbildung und Beantragung der Förderung

Wenn Sie ein Stipendium bekommen haben, können Sie sich eine Weiterbildungsmaßnahme suchen und dafür eine Förderung beantragen. Für jede einzelne Weiterbildungsmaßnahme müssen Sie einen eigenen Förderantrag stellen. Die zuständige Stelle prüft, ob die jeweilige Maßnahme förderfähig ist.

Förderfähig sind beispielsweise:

  • Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen, z.B. zu den Themen Wundmanagement, Qualitätsmanagement, Manuelle Therapie
  • Fachweiterbildungen, z.B. Krankenschwester oder Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie
  • Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen,z.B. Fremdsprachen, EDV, Mitarbeiterführung

Nicht gefördert werden unter anderem:

  • Vollzeitstudiengänge, die mit einem akademischen Grad abschließen
  • Zweitausbildungen
  • Weiterbildungen mit hohem Freizeitanteil
  • Vorbereitungslehrgänge auf allgemeinbildende Schulabschlüsse

Ist die gewünschte Maßnahme förderfähig, schließt die zuständige Stelle mit Ihnen eine Fördervereinbarung ab. Darin wird festgelegt, wann und in welchen Raten sie Ihnen die Förderung ausbezahlt.

Frist

  • für die Bewerbung um das Stipendium: Bewerbungsschluss ist jedes Jahr am 15. Februar
  • für die Förderung eines bestimmten Weiterbildung: Die Förderung müssen Sie vor Beginn der Maßnahme beantragen. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.01.2018 freigegeben.

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