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Wählerverzeichnis (Bürgermeisterwahl) - Eintragung als Rückkehrer beantragen
Für jeden Wahlbezirk wird bei der Gemeinde ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Darin sind alle Bürgerinnen und Bürger eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind.
Personen, die als Rückkehrerinnen und Rückkehrer wahlberechtigt sind, werden aber von der Gemeinde nicht automatisch eingetragen. Sie müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
Zuständigkeit
die Stadt oder die Gemeinde, in der Sie Ihren Hauptwohnsitz haben
Voraussetzungen
Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie, wenn Sie
- noch keine drei Monate Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben und Ihr Wahlrecht verloren hatten, weil Sie
- aus der Gemeinde weggezogen waren oder
- Ihren Hauptwohnsitz verlegt hatten, und
- innerhalb von drei Jahren wieder in die Gemeinde zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Unterlagen
- in den meisten Fällen: keine, da Sie in die gleiche Gemeinde zurückkehren
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel Nachweise über
- den Zeitpunkt Ihres Wegzugs oder Ihrer Verlegung des Hauptwohnsitzes aus der Gemeinde sowie
- Ihr Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt
Ablauf
Sie können die Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Antragstellerinnen und Antragsteller, die den Antrag nicht selbst ausfüllen und abgeben können, zum Beispiel wegen einer Behinderung, können sich von einer anderen Person helfen lassen.
Hinweis: Teilweise stellen die Gemeinden Antragsformulare zur Verfügung, je nach Angebot der Gemeinde auch als Download im Internet.
Ist eine Eintragung möglich, erhalten Sie schnellstmöglich eine Wahlbenachrichtigung. Sie können auch einen Wahlschein beantragen.
Ist Ihr Antrag nicht erfolgreich, werden Sie schnellstmöglich benachrichtigt.
Kosten
keine
Frist
Sie können den Antrag bis spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
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Freigabevermerk
18.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg