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Patent anmelden
Die Anmeldung eines Patents ist ein wirkungsvoller Weg, um Ihre Erfindung gegen eine unerlaubte Benutzung durch Dritte schützen zu können.
Zuständigkeit
das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München
Hinweis: Sie können Ihre Anmeldung auch bei den Dienststellen des DPMA in Jena, beim Technischen Informationszentrum Berlin (TIZ) und bei bestimmten Patentinformationszentren einreichen (z.B. Informationszentrum Patente in Stuttgart). Das DPMA bietet eine Auflistung der Patentinformationszentren mit Angaben zu Aufgaben und Dienstleistungen.
Voraussetzungen
- Neuheit
(Die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören.) - erfinderische Tätigkeit
(Ein auf dem entsprechenden technischen Gebiet tätiger Fachmann darf nicht ohne Weiteres auf die entsprechende Lösung kommen.) - gewerbliche Anwendbarkeit
Unterlagen
- technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Bezugszeichenliste
- Patentansprüche
- Zeichnungen der Erfindung, falls von Ihnen als notwendig erachtet
- Zusammenfassung der Unterlagen der Patentanmeldung
- Erfinderbenennung
Tipp: Nützliche Informationen und Dokumente rund um Patente finden Sie auf den Seiten des DPMA und direkt vor Ort im Informationszentrum Patente in Stuttgart.
Ablauf
Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Erteilung eines Patents" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in dreifacher Ausführung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder einer der zuständigen Stellen, wie beispielsweise der Annahmestelle des Informationszentrums Patente in Stuttgart entweder in Papierform einreichen oder in elektronischer Form direkt beim DPMA. Ferner müssen Sie eine Anmeldegebühr bezahlen. Nähere Informationen darüber, wie Sie die Onlineanmeldung von Schutzrechten vornehmen können, finden Sie auf den Seiten des DPMA.
Hinweis: Schutzrechte können von jedem selbst angemeldet werden. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler bei der Anmeldung unter Umständen schwer zu korrigieren sind. Es ist daher empfehlenswert, einen Anwalt hinzuzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.
Gleichzeitig mit der Anmeldung können Sie eine Recherche und die Prüfung des Patents auf das Vorliegen aller Schutzvoraussetzungen beantragen. Dazu müssen Sie nur die entsprechenden Felder im Antragsformular ankreuzen. Im Rahmen der Recherche werden die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit Ihrer Erfindung in Betracht zu ziehen sind, ermittelt. Die Recherche wird von der zuständigen Prüfungsstelle, jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, durchgeführt.
Sowohl die Recherche als auch die Prüfung können Sie zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Es ist nicht zwingend erforderlich, einen Rechercheantrag zu stellen.
Achtung: Der Antrag auf Erteilung eines Patents ist nur der erste Schritt. Um tatsächlich ein erteiltes Patent zu erhalten, müssen Sie einen Prüfungsantrag stellen. Wie Sie dabei vorgehen und wie das Verfahren abläuft, erfahren Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentprüfung".
Nachdem Sie Ihre Anmeldung eingereicht haben, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung mit dem Aktenzeichen und dem Anmeldetag der Erfindung.
Danach führt das DPMA von Amts wegen eine Offensichtlichkeitsprüfung durch, in der die Einhaltung der formellen Erfordernisse und das Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse geprüft werden. Offensichtliche Patentierungshindernisse sind beispielsweise die fehlende gewerbliche Anwendbarkeit oder das Nichtvorliegen einer (einheitlichen) Erfindung. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, sich in einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
Kosten
- Anmeldegebühr:
- bei Anmeldung in Papierform (inklusive 10 Ansprüche):EUR 60,00
- bei Anmeldung in elektronischer Form (inklusive 10 Ansprüche): EUR 40,00
Bei mehr als 10 Ansprüchen erhöhen sich die Gebühren entsprechend.
- eventuell Rechercheantragsgebühr: EUR 250,00
- Prüfungsantragsgebühr:
- wenn ein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 150,00
- wenn kein Rechercheantrag gestellt wurde: EUR 350,00
- Jahresgebühren:
- ab dem dritten Jahr 70 Euro, weiter ansteigend bis auf 1.940 Euro für das 20. Jahr
Jahresgebühren fallen vom 3. bis 20. Patentjahr regelmäßig in steigender Höhe an. Sie müssen auch für noch nicht erteilte oder im Prüfungsverfahren befindliche Patentanmeldungen gezahlt werden. Wird eine Jahresgebühr nicht entrichtet, erlischt Ihr Patent beziehungsweise gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
- ab dem dritten Jahr 70 Euro, weiter ansteigend bis auf 1.940 Euro für das 20. Jahr
Hinweis: Wenn Sie sich als Patentinhaber bereit erklären, jedem die Benutzung Ihrer Erfindung gegen eine gewisse Gebühr zu gestatten (Lizenzbereitschaftserklärung), halbieren sich die zu entrichtenden Jahresgebühren.
Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie für die Anmeldung und Aufrechterhaltung eines Patents in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Frist
Die Anmeldegebühr müssen Sie unaufgefordert innerhalb von drei Monaten nach der Anmeldung bezahlen. Ansonsten gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen. Die Gebühr für einen eventuellen Rechercheantrag müssen Sie ebenfalls binnen drei Monaten entrichten.
Unabhängig vom Verfahrensstand wird die Patentanmeldung spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag veröffentlicht (Offenlegungsschrift). Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Einsicht in seine Akten nehmen und unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung verlangen, wenn die Erfindung widerrechtlich benutzt wird.
Die maximale Schutzdauer des Patents beträgt 20 Jahre. Ab dem dritten Jahr müssen Sie für die Aufrechterhaltung des Schutzes Jahresgebühren zahlen.
Formulare
Rechtsgrundlagen
Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2015 freigegeben.