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Grundstücksvermessung - Flurstückszerlegung beantragen
Sie möchten Ihr Grundstück teilen? Dann müssen Sie das Grundstück vermessen lassen. Die Ergebnisse der Vermessungen werden in das Liegenschaftskataster übernommen. Dort wird die Lage der Grenzpunkte genau festgelegt.
Zuständigkeit
Voraussetzungen
keine
Unterlagen
- Plan, in dem die geplante neue Grenze handschriftlich eingezeichnet ist
- gegebenenfalls Genehmigungen anderer Behörden, beispielsweise nach § 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes oder § 24 des Waldgesetzes
Ablauf
Die Flurstückszerlegung für Privatleute führen nur öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder -ingenieurinnen durch. Sie können diese Fachleute formlos beauftragen.
Hinweis: Flurstückszerlegungen für öffentliche Auftraggeber kann auch die untere Vermessungsbehörde vornehmen.
Sie erhalten daraufhin das Ergebnis der Vermessung. Müssen Einträge im Liegenschaftskataster verändert werden, erhalten Sie von der unteren Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis.
Kosten
Es fallen Vermessungsgebühren nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis an.
Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Bodenwert. Auf Antrag werden fehlende Grenzpunkte abgemarkt. Dafür fallen zusätzlich Gebühren an.
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- Vermessungsgesetz (VermG)
- Gebührenverordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen (Gebührenverordnung LMW - GebVO MLW) vom 1. März 2024
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Freigabevermerk
19.07.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg