Kriminologischer Dienst Baden-Württemberg
Nach § 166 Strafvollzugsgesetz obliegt es dem kriminologischen Dienst, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung, den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen. In Baden-Württemberg wird die Hauptaufgabe des Kriminologischen Dienstes darin gesehen, die wissenschaftliche Begleitforschung als permanente Evaluation des Strafvollzugs, des Jugendstrafvollzugs und der Untersuchungshaft sicherzustellen.
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