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Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen
Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
- wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Zuständigkeit
Das Regierungspräsidium Tübingen
Voraussetzungen
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Unterlagen
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
Ablauf
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen.
Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
- Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
- Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
- sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Kosten
je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.
Frist
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Rechtsgrundlagen
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- § 50 Veränderungsanzeige
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