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Medizinische Rehabilitationsmaßnahme beantragen
Eine medizinische Rehabilitation (Reha) bezeichnet Maßnahmen zur Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der Gesundheit nach einer Krankheit, einer Operation oder einem Unfall. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden grundsätzlich in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen der zuständige Versicherungsträger einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat.
Eine Rehabilitation kann Ihnen helfen, den dauerhaften Eintritt einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder mit den Folgen Ihrer Erkrankung besser zurechtzukommen. Die Kosten übernimmt in diesem Fall Ihre Krankenkasse.
Soll eine Rehabilitation dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Rentenversicherung erbracht.
Bei einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall ist die Unfallversicherung als Leistungsträger zuständig.
Die Leistungen können stationär, zunehmend aber auch ganztägig ambulant durchgeführt werden und dauern circa drei Wochen. Sie können – wenn es medizinisch notwendig erscheint – verkürzt, aber auch verlängert werden.
Zu den häufigsten rehabilitationsbedürftigen Erkrankungen gehören:
- Gelenk und Wirbelsäulenerkrankungen
- Krankheiten des Herz-Kreislaufsystems
- psychische Erkrankungen
- Krebserkrankungen
Für besondere Formen der Vorsorge beziehungsweise Rehabilitation wie Mutter oder Vater-Kind-Kur oder geriatrische Reha ist die Krankenkasse zuständig.
Wunsch und Wahlrecht
Gern können Sie Ihrem Versicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung et cetera ) Ihre Wünsche zu einer bestimmten Rehabilitationseinrichtung nennen. Ihr Versicherungsträger prüft, ob diesen Wünschen entsprochen werden kann. Dabei wird auch Ihre persönliche Lebens- und Familiensituation beachtet.
Wichtig ist jedoch immer, dass das Rehabilitationsziel in der von Ihnen gewählten Reha-Einrichtung mit der gleichen Wirkung und in der gleichen Qualität erreicht werden kann, wie in der Einrichtung, die Ihr Versicherungsträger ausgewählt hätte.
Krankenversicherung: Sollte für Ihre Auswahl einer teureren Einrichtung kein ausreichender Grund vorliegen, können Sie diese dennoch auswählen , wenn sie medizinisch geeignet ist und über einen Versorgungsvertrag verfügt. In diesem Fall sind bei der Krankenkasse die Mehrkosten bis zu Hälfte durch Sie selbst zu tragen. Die gesetzliche Zuzahlung ist davon unabhängig gegenüber der Reha-Einrichtung zu leisten.
Zuständigkeit
- für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt beziehungsweise . Ärztin.
- für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
- für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
- für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
- für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
- für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): ihre Krankenkasse
- Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
Sozialamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (zum Beispiel Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe vermitteln barrierefreie Informationsangebote für Leistungsberechtigte und Arbeitgebende.
Voraussetzungen
- Ärztliche Empfehlung/Verordnung
- Erfüllung der Wartezeit (vom Grund und dem Rehabilitationsträger abhängig)
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie bereits eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen haben, haben Sie erst nach einer Dauer von vier Jahren erneut Anspruch darauf. Bei ambulanten Maßnahmen beträgt die Wartezeit drei Jahre. Ist eine frühere medizinische Rehabilitationsleistung medizinisch dringlich erforderlich, können Sie auch früher einen Antrag auf eine erneute Reha-Maßnahme stellen.
Unterlagen
- Formblatt mit ärztlicher Empfehlung
- Antrag auf medizinische Rehabilitation
Ablauf
Der Arzt bestätigt Ihnen seine Empfehlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung auf einem Formblatt.
- Dieses Formblatt reichen Sie gemeinsam mit dem Rehabilitationsantrag bei der zuständigen Stelle ein. Dort erhalten Sie auch die Antragsformulare.
- Der zuständige Rehabilitationsträger kann eine körperliche Untersuchung anordnen, um Ihren Anspruch auf eine medizinische Rehabilitationsleistung zu prüfen.
- Nach Prüfung des Anspruchs bewilligt der zuständige Rehabilitationsträger Ihre medizinische Rehabilitationsleistung oder lehnt Ihren Antrag ab.
Kosten
Für das Antragsverfahren: keine
Wegen Zuzahlungen für stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahmen beziehungsweise ambulante medizinische Reha-Maßnahmen informieren Sie sich direkt beim jeweiligen Kostenträger (Krankenkasse beziehungsweise . Rentenversicherung et cetera ).
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen, die der Unfallversicherungsträger leistet, sind zuzahlungsfrei.
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V ) - Gesetzliche Krankenversicherung:
- § 27 Krankenbehandlung
- § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
- § 61 Zuzahlungen
- § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabiltationseinrichtungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI ) - Gesetzliche Rentenversicherung:
- § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
- § 13 Leistungsumfang
- § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- 17 Leistungen zur Nachsorge
- § 20 Anspruch
- § 21 Höhe und Berechnung
- § 28 Ergänzende Leistungen
- § 31 Sonstige Leistungen
- § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung:
- § 1 Prävention, Rehabilitation, Entschädigung
- § 26 Grundsatz
- § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
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Freigabevermerk
23.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
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