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Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) bei Nebenverdienst angeben
Beginnen Sie ein zweites Arbeitsverhältnis, müssen Sie entscheiden, welches Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis bezeichnen möchten. Das gleiche gilt, wenn Sie bereits in zwei oder mehr Arbeitsverhältnissen stehen und ein weiteres hinzukommt.
Der Arbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis, das Sie als Ihr erstes Arbeitsverhältnis benennen, wird nach der familiengerechten Steuerklasse besteuert. Alle weiteren Arbeitslöhne werden nach Steuerklasse VI besteuert. Diese werden auch als weitere Arbeitsverhältnisse bezeichnet.
Der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollte beim niedrigeren Arbeitslohn beziehungsweise den niedrigeren Arbeitslöhnen erfolgen.
Zuständigkeit
Ihr neuer Arbeitgeber
Voraussetzungen
Sie haben gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse.
Unterlagen
keine
Ablauf
Der neue Arbeitgeber wird Sie für den Lohnsteuerabzug zu Beginn der Beschäftigung nach folgenden Angaben fragen:
- Ihr Geburtsdatum,
- Ihre Identifikationsnummer,
- ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt und
- ob und in welcher Höhe ein Freibetrag bei den ELStAM abgerufen werden soll.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber mit, dass es sich nicht um das erste, sondern um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis automatisch die Steuerklasse VI zugeteilt.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber dagegen mit, dass es sich um das erste und nicht um ein weiteres Arbeitsverhältnis handelt, wird Ihnen für dieses Arbeitsverhältnis die familiengerechte Steuerklasse zugeteilt (Steuerklasse I bis V, ggf. Kinderfreibeträge). Die Arbeitslöhne aus allen weiteren bisherigen Arbeitsverhältnissen werden dann automatisch nach Steuerklasse VI besteuert.
Kosten
keine
Frist
keine
Rechtsgrundlagen
- Einkommensteuergesetz (ESTG)
- § 39 und § 39e (EStG) Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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Freigabevermerk
11.12.2023; Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg