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Visum für Studierende beantragen
Wenn Sie in Deutschland studieren wollen, benötigen Sie vor der Einreise ein Visum.
Das gilt nicht für:
- Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der EWR-Staaten
- Staatsangehörige der Schweiz
- Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU), Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA
Das Visum erhalten Sie in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von 14 Tagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden.
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Großbritannien und Nordirland (im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU), Honduras, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino und den USA müssen vor Ablauf von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen.
Zuständigkeit
Die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat), in deren Amtsbezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten beziehungsweise Ihren Wohnsitz haben
Voraussetzungen
- Studium an
- einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
- einer vergleichbaren Ausbildungsstätte (zum Beispiel Duale Hochschule Baden-Württemberg (früher: Berufsakademie)).
- Das Studium muss den Hauptzweck des Aufenthalts darstellen.
Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:- Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
- Sprachprüfung
- auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
- Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
- Aufbau-, Zusatz-, Ergänzungsstudium oder Promotion
- praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium soweit sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind
- Sicherstellung der
- Finanzierung des Lebensunterhalts
Die entsprechenden Mindestbeträge werden vom Bundesministerium des Innern jährlich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. - Krankenversicherung in Deutschland
- Finanzierung des Lebensunterhalts
- Erfüllung der Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
Die allgemeinen schulischen Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung können im Bundesgebiet nicht nachgeholt werden.
Unterlagen
- gültiger Reisepass
- ein aktuelles Passbild
- je nach Aufenthaltstitel Nachweise der genannten Voraussetzungen:
- Bescheinigung über Aufenthaltszweck (zum Beispiel Zulassung zum Studium)
- Finanzierungsnachweis (zum Beispiel Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, Stipendienvertrag)
- Nachweis über die Krankenversicherung
Die deutsche Auslandsvertretung und die Ausländerbehörde können weitere Unterlagen verlangen.
Ablauf
Den jeweiligen auf Sie zutreffenden Aufenthaltstitel (Visum, Aufenthaltserlaubnis) beantragen Sie mithilfe des jeweiligen Formulars.
Antragsformulare für Visumanträge erhalten Sie kostenlos von der zuständigen Auslandsvertretung in der ortsüblichen Sprachfassung. Sie stehen Ihnen auch zum Download zur Verfügung, je nach Angebot der jeweiligen Auslandsvertretung.
Für andere Aufenthaltstitel erhalten Sie die notwendigen Formulare bei der Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie nach Ihrer Einreise sich mit Ihrem Wohnsitz angemeldet haben. Einzelheiten zum jeweiligen Verfahrensablauf finden Sie in den oben aufgelisteten Verfahrensbeschreibungen.
Den Visumantrag stellen Sie persönlich. Die Auslandsvertretung holt sofern notwendig, die Zustimmung der Ausländerbehörde am zukünftigen Wohnsitz in Deutschland ein. Nach der Zustimmung kann die Auslandsvertretung das Visum erteilen, das die Einreise und den vorläufigen Aufenthalt erlaubt.
Kosten
EUR 75,00
Frist
Bitte beachten Sie, dass Sie dazu verpflichtet sind, vor Ablauf Ihres Visums einen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Rechtsgrundlagen
- § 2 Lebensunterhalt, Krankenversicherung
- § 3 Passpflicht
- § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- § 5 Lebensunterhalt, Krankenversicherung
- § 16b Studium
Aufenthaltsverordnung (AufenthV):
- § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
- § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
- §§ 39 - 41 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 46 Gebühren für das Visum
- § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU):
- § 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
Lebenslagen
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- Schengen-Visum beantragen
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- Studienplatz - einschreiben (Immatrikulation)
- Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben
- Studienplatz mit Zulassungsbeschränkung - sich bewerben
- Studienplatz ohne Zulassungsbeschränkung - sich bewerben / einschreiben
- Verpflichtungserklärung abgeben
- Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen
- Visum für Reisen ins Ausland beantragen
Freigabevermerk
08.07.2024 Justizministerium Baden-Württemberg